Wann erlischt der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung im Rahmen von Sanierungsbemühungen?

Wann erlischt der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung im Rahmen von Sanierungsbemühungen?

Die D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist eine spezielle Haftpflichtversicherung, die Führungskräfte und Organe eines Unternehmens vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen schützt. Insbesondere in Krisensituationen, wie etwa bei drohender Insolvenz oder während Sanierungsbemühungen, gewinnt der Versicherungsschutz an Bedeutung. In solchen Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten und finanzieller Herausforderungen stehen Führungskräfte vor der anspruchsvollen Aufgabe, Entscheidungen zu treffen, die nicht nur die Zukunft des Unternehmens sichern, sondern auch rechtliche und finanzielle Risiken minimieren. Durch die Rückendeckung einer D&O-Versicherung behalten Führungskräfte ihre in diesen Situationen unabdingbare Entscheidungsfreudigkeit. Allerdings kann es in solchen Fällen auch zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes kommen, was für die betroffenen Personen gravierende finanzielle Konsequenzen haben kann.

1. Grundlagen der D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung deckt Ansprüche ab, die gegen Führungskräfte aufgrund von Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erhoben werden. Dazu zählen unter anderem Fehler in der Unternehmensführung, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder unzureichende Informationsweitergabe. Der Ver- sicherungsschutz erstreckt sich in der Regel auf die Kosten der Rechtsverteidigung sowie auf Schadensersatzansprüche.

2. Sanierungsbemühungen und deren Auswirkungen

Sanierungsbemühungen sind oft mit einer Vielzahl von Heraus- forderungen verbunden, die sowohl strategischer als auch operativer Natur sind. In solchen Situationen sind Führungskräfte gefordert, Entscheidungen zu treffen, die nicht nur die kurzfristige Stabilität des Unternehmens sichern, sondern auch dessen langfristige Über- lebensfähigkeit gewährleisten. Diese Entscheidungen sind häufig von Unsicherheiten geprägt und können sich im Nachhinein als nachteilig für das Unternehmen oder dessen Gläubiger herausstellen. Dies führt häufig zu einer erhöhten Anzahl von Haftungsansprüchen gegen die verantwortlichen Führungskräfte.

Ein zentrales Problem besteht darin, dass viele D&O-Versicherungsverträge Klauseln enthalten, die den Versicherungsschutz unter bestimmten Umständen einschränken oder sogar ganz erlöschen lassen können. Insbesondere folgende Aspekte sind relevant:

  • Insolvenzklauseln: Viele Versicherungsverträge sehen vor, dass der Versicherungsvertrag mit einer Frist nach Stellung von Insolvenzanträgen oder Anordnung von Sicherungsmaßnahmen/Eröffnung von Insolvenzverfahren automatisch endet, sodass die Nachhaftungsfrist von einem Jahr zu laufen beginnt.
  • Verstöße gegen Treuepflichten: Bei Sanierungsbemühungen müssen Führungskräfte besonders darauf achten, ihre Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen und seinen Gläubigern zu wahren. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt.
  • Vorsätzliches bzw. wissentliches Fehlverhalten: Viele Verträge schließen den Versicherungsschutz für Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverur- sachung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder sonstiger wissentlicher Pflichtverletzung aus.

3. Einwand der Wissentlichkeit als wesentlicher Haftungsausschlussgrund

In der Praxis wendet der Versicherer regelmäßig den Haftungsausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ein. Wissentlichkeit bedeutet, dass die betreffen- de Person sich der Tatsache bewusst ist, dass sie gegen ihre Pflichten verstößt oder dass ihr Verhalten potenziell schädliche Folgen für das Unternehmen oder Dritte haben könnte. Dies umfasst sowohl das bewusste Handeln als auch das bewusste Unterlassen von Handlungen, die erforderlich wären, um Schäden zu vermeiden. Im Streitfall obliegt es in der Regel dem Versicherer, nachzu- weisen, dass die Pflichtverletzung wissentlich war. Er muss darlegen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen.

a. Verspätete Insolvenzantragstellung als Kardinalpflichtverletzung

Dieser Grundsatz gilt nach höchstrichter- licher Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, sogenannte berufliche Kardinalpflichten (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13). In diesen Fällen wird die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung vermutet, sodass ein weiterer Sachvortrag des Versicherers entbehrlich ist. Es obliegt dann dem Versicherten, diese Vermutungs- wirkung zu entkräften. Eine derartige Kardinalpflicht stellt nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 16.11.2021 – 9 U 253/20) sowie des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.04.2021 – 3 U 6/19) die Insolvenzantragspflicht dar. Ergeben sich Anzeichen einer Insolvenzreife, hat der Geschäftsführer das Vorliegen eines Insolvenzgrundes durch Aufstellung eines Vermögens- status zu prüfen. Zum Insolvenzantrag verpflichtende Insolvenzgründe sind dabei die eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung.

b. Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke auf 10 % oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beläuft, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu- zumuten ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04). Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführungsprognose negativ ausfällt. Im Rahmen der Überschuldungsprüfung ist daher eine Prognose zu erstellen, ob die Verbindlichkeiten des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten (§ 19 Abs. 2 InsO) mindestens zu 90 % gedeckt sind. Bei Unterschreiten des Deckungsgrades ist eine Bilanz zu den Zerschlagungswerten zu erstellen, da in diesem Fall die positive Fortführungsprognose entfällt. Die Bilanzierung zu Zerschlagungswerten führt dann regelmäßig zum insolvenzrechtlichen Überschuldungseintritt.

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, Insolvenzantrag zu stellen. Die Fristen dürfen nur bei innerhalb der Frist erfolgsversprechenden Sanierungsmaßnahmen ausgeschöpft werden, andernfalls ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen.

Bei Erstellung der Liquiditäts bzw. Überschuldungsbilanz können sich derweil haftungsträchtige Bewertungsprobleme ergeben. Beispielhaft seien hier folgende Konstellationen benannt: • Vollstreckungsverzicht seitens des Finanzamtes: Verzichtet das Finanzamt auf die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen, hat dies nicht zur Folge, dass die Steuerschuld nicht fällig ist. Hierzu bedarf es einer Steuerstundung gem. § 222 AO. • Pönale: Insbesondere im Automotiv- bereich sind Vertragsstrafen für Lieferverzögerungen oder bei Nichtbeachtung der konkreten Lieferanweisungen gängige Praxis. Ist eine Regelmäßigkeit eines Abzugs des pauschalierten Schadenersatzes seitens des Kunden erkennbar, hat der Lieferant seine Forderungen entsprechend wertberichtigt in der Bilanz zu berücksichtigen.

Berücksichtigung bestrittener Verbindlichkeiten: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine ungewisse Verbindlichkeit im Passivstatus dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund gegebener Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Verbindlichkeit vorhanden und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 02.05.2015, IX ZR 211/13). Führt die Berücksichtigung einer bestrittenen Verbindlichkeit zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes und damit einer Antragspflicht gem. § 15a InsO, stehen der Schuldner bzw. die geschäftsführenden Organe in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Schuldners (und auch der Gläubiger) am Erhalt und der Fortführung des Rechtsträgers und dem Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung, welche regelmäßig eine frühzeitige Antragstellung bedingt. Stellt der Schuldner aufgrund der Berücksichtigung einer strittigen Verbindlichkeit einen Eröffnungsantrag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch des Gläubigers nicht bestand, so sieht sich der Schuldner bzw. das geschäftsführende Organ möglichen Haftungsansprüchen gegenüber der Gesellschaft ausgesetzt (z. B. § 43 Abs. 1 GmbHG). Unterlässt der Schuldner hingegen eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung, weil er die streitige Verbindlichkeit in der Liquiditätsbilanz oder im Finanzplan fälschlicherweise nicht berücksichtigt, haftet der Geschäftsführer gegebenenfalls wegen Insolvenzverschleppung.

Sofern sich Fragen bei der Bewertung von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ergeben, ist dem Geschäftsführer die Dokumentation seiner Entscheidungsfindung zu empfehlen, um sich im Falle einer Haftungsinanspruchnahme exkulpieren zu können. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, sollte er sich fachkundig beraten lassen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich ein Geschäftsführer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erfolgreich auf eine Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben und eine hieraus resultierende anderweitige Ressortzuständigkeit berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17).

4. Fazit

In Krisensituationen, in denen Entscheidungen mit weitreichenden f inanziellen und rechtlichen Konsequenzen getroffen werden müssen, ist der Schutz durch eine D&O-Versicherung besonders wichtig. Allerdings können spezifische Klauseln im Versicherungsvertrag dazu führen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt wird oder ganz erlischt. Führungskräfte sollten sich der Risiken bewusst sein, die mit ihren Entscheidungen während einer Sanierung verbunden sind, und sicherstellen, dass sie ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen und dessen Gläubigern gewissenhaft erfüllen. Eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen ist unerlässlich. Zudem kann es ratsam sein, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die persönliche Haftung zu minimieren und den Versicherungsschutz optimal zu nutzen.

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Rüdiger Weiß
Rechtsanwalt, Sanierungsberater,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
WallnerWeiß,
Mitherausgeber „Der Sanierungsberater“

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