D&O-Versicherung – Neue BGH-Rechtsprechung zum Verlust des Versicherungsschutzes

D&O-Versicherung – Neue BGH-Rechtsprechung zum Verlust des Versicherungsschutzes aufgrund Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Urt. vom 19.11.2025, IV ZR 66/25)

Die D&O-Versicherung (Directors and Officers-Versicherung) ist für Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen ein zentrales Instrument, um sich gegen Schadensersatzforderungen aufgrund einer bei Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung abzusichern. Insbesondere in Krisensituationen sind Geschäftsführer mit erheblichen Haftungsrisiken konfrontiert. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz kann das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot nach § 15b InsO (früher § 64 GmbHG) für sie schnell zum finanziellen Ruin führen. Da Insolvenzanträge häufig erst Monate nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt werden, kommt es nicht selten zu Haftungs- ansprüchen in Millionenhöhe.

1. Rechtsprechungshistorie

In der obergerichtlichen Rechtsprechung zeigte sich in den letzten zehn Jahren allerdings die Tendenz, im Falle einer verspäteten Insolvenzantragstellung den Versicherungsschutz für den Geschäftsführer nahezu auszuschließen. So vertraten die Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf und Frankfurt am Main zunächst die Auffassung, der in § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer stelle keinen gesetzlichen Haftpflicht- anspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Versicherungs- bedingungen dar und sei somit vom Versicherungsschutz nicht erfasst (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, 8 W 20/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, I-4 U 93/16, Urteil vom 26.06.2020, 4 U 134/18 sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2019, 3 U 6/19).

Der Bundesgerichtshof stellte hiernach in seiner Entscheidung vom 18.11.2020 klar, dass D&O-Versicherungen gegenüber Geschäfts- führern für Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. (nunmehr § 15a Abs. 1 InsO) grundsätzlich einstandspflichtig sind (Az.: IV ZR 217/19; Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2019, 3 U 6/19). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass aus der maßgeblichen Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungs- nehmers/Versicherten der Anspruch nach § 64 GmbHG darauf gerichtet sei, einen erlittenen Schaden auszugleichen, weshalb er als bedingungsgemäßer Schadensersatzanspruch anzusehen sei. Den Unterschied zwischen gesetzlichen Haftpflichtansprüche und Ansprüchen aus § 64 Satz 1 GmbHG als Ansprüche sui generis müsse der durchschnittliche Versicherungsnehmer/Versicherte nicht kennen. Unter Berücksichtigung des Zweckes des Versicherungs- vertrages, die versicherte Person vor Vermögenseinbußen zu schützen, wird dieser auch nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet das potenziell existenzvernichtende Haftpflichtrisiko aus § 64 Satz 1 GmbHG von der Deckung der D&O-Versicherung ausgeschlossen sei. Mangels Entscheidungsreife verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Das OLG Frankfurt am Main lehnte jedoch Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz der entgegen dem insolvenzrechtlichen Auszahlungsverbot erfolgten Zahlungen erneut ab, da eine wissentliche Pflichtverletzung vorläge, welche nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz ausschloss (Urteil vom 28.04.2021, 3 U 6/19). Das Gericht sah in der verspäteten Insolvenzantragstellung die Verletzung einer Kardinalpflicht durch den Geschäftsführer mit der Folge der Verschiebung der grundsätzlich dem Versicherer obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht zugunsten des Versicherers. Da bei der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten bereits vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann und daher die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung vermutet wird, ist ein weiterer Sachvortrag des Versicherers in diesem Fall nicht erforderlich. Vielmehr obliegt es in diesem Fall dem Ver- sicherungsnehmer/der versicherten Person, diese Vermutungswirkung zu entkräften. Aufgrund des wissentlichen Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht seien auch die nach Insolvenz- reife erfolgten Zahlungen wissentliche Pflichtverletzungen, da in der Verletzung der Insolvenz- antragspflicht die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen sei (OLG Köln, Urteil vom 16.11.2021, 9 U 253/20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2025, 7 U 134/23).

2. Entscheidung des BGH vom 19.11.2025

Mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.03.2025 (7 U 134/23) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof trifft in seiner Entscheidung folgende Kernaussagen:

  • Risikoausschlussklausel sind eng auszulegen. Auslegungsmaßstab sind die Verständnis- möglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers/Versicherten. Dieser braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.
  • Die Ausschlussklausel setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Die wissentliche Verletzung anderer Pflichten begründet keinen Deckungsverlust, auch wenn die verletzte Pflicht demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dient oder regelmäßig neben dieser verletzt wird
  • Aus der wissentlichen Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann nicht auf eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbotes nach § 64 GmbHG geschlossen werden.
  • Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Haftungsbeträge. Für den Risikoausschluss ist eine unmittelbare Verursachung des Vermögensschadens erforderlich. Diese liegt in der Vornahme der Zahlung und nicht bereits in der verspäteten Insolvenzantragstellung.
  • Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung liegt nicht schon vor, wenn sich der Versicherte einer Kenntnisnahme der Tatumstände bewusst verschließt. Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln.

3. Praktische Konsequenzen

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde das Risiko von Deckungslücken im Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung erfreulicherweise verringert. Hiervon profitieren neben dem Versicherten auch der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger, da der Haftungsanspruch nach § 64 GmbHG (nunmehr § 15b InsO) ein wichtiges Werkzeug zur Massemehrung darstellt, der Anspruch jedoch in der Regel erst durch einen bestehenden D&O-Versicherungs- schutz werthaltig ist.

Die D&O-Versicherer müssen für jede einzelne nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer positive Kenntnis von der Verletzung des Zahlungsverbotes hatte.

Obwohl die Entscheidung zum Zahlungsverbot des mittlerweile aufgehobenen § 64 GmbHG erging, dürfte die Argumentation des Bundesgerichtshofes auf das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot gemäß § 15b InsO übertragbar sein.

Offen bleibt jedoch, welche Rolle Kardinalpflichten bei der Haftung von Geschäftsführern spielen und in welchem Maße der D&O- Versicherer im Falle einer Verletzung solcher Pflichten Beweiserleichterungen erhält. In jedem Fall ist die ständige Überwachung der f inanziellen Situation der Gesellschaft eine wesentliche Pflicht des Geschäftsführers, sodass er hierfür ein entsprechendes Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem zu installieren hat.

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Rüdiger Weiß
Rechtsanwalt und Sanierungsberater,
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht,
WallnerWeiß,
Mitherausgeber „Der Sanierungsberater“

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