Informationsblatt „Vorläufig bestrittene Forderungen“ i. S. CEHATROL Technology eG
(Stand 22.07.2026)
Nachfolgend erhalten Sie Informationen für den Fall, dass Ihre Forderung(en) vom Insolvenzverwalter (vorläufig) bestritten wurden und Ihnen folgender Grund des Bestreitens mitgeteilt wurde:
Ihre Forderung ist vorläufig bestritten. Das Bestehen einer Rechtsgrundlage für die von Ihnen angemeldeten Forderungen soll zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und damit einhergehender Kosten in Musterprozessen geklärt werden. Im Anschluss erfolgt eine abschließende Prüfung Ihrer Forderungen. Die gerichtlichen Entscheidungen aus den Musterprozessen werden Ihnen zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zu der geplanten Vorgehensweise finden Sie im Gläubigerinformationssystem oder auf der Homepage der Kanzlei WallnerWeiß.
Sollte ein anderer Grund des Bestreitens angegeben und Sie der Auffassung sein, dass das Bestreiten nicht gerechtfertigt ist, können Sie uns die Gründe hierfür (und/oder ggf. weitere Forderungsnachweise) per E-Mail unter cehatrol@wallnerweiss.de mitteilen. Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitung aufgrund der Vielzahl der angemeldeten Forderungen verzögern kann.
1. Warum wurde die Forderung vorläufig bestritten?
Ein vorläufiges Bestreiten erfolgt, wenn eine abschließende Prüfung aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten nicht möglich ist. Vorliegend handelt es sich überwiegend um rechtliche Unsicherheiten (nähere Erläuterung unter Ziff. 7). Sobald diese Unsicherheiten ausgeräumt sind, erfolgt eine abschließende Prüfung bzw. eine konkrete Anforderung ggf. noch vorzulegender Nachweise.
2. Wieso soll eine Klärung im Rahmen von Musterprozessen erfolgen?
Zur Vermeidung unnötiger Kosten für Sie und die Insolvenzmasse ist beabsichtigt, einen oder mehrere Musterprozesse zu führen, die als exemplarisch für die verschiedenen (möglichen) Anspruchsgrundlagen angesehen werden. Die in den Musterprozessen ergehenden gerichtlichen Entscheidungen werden Ihnen im Anschluss (in anonymisierter Form) zur Verfügung gestellt, sodass Sie auf dieser Basis eine Entscheidung über die weitere Geltendmachung Ihrer Forderungen treffen können. Die Entscheidungen in den Musterprozessen sind für Sie nicht verbindlich. Aus unserer Sicht ist es trotzdem die sinnvollste Möglichkeit, um Ihnen und der Insolvenzmasse einen erheblichen Kostenaufwand zu ersparen. Alternativ müsste in jedem Einzelfall ein Rechtsstreit geführt werden. Durch die Musterprozesse können daher mehrere tausend Rechtsstreite vermieden werden!
3. Entstehen mir Kosten durch die Musterprozesse?
Nein, es entstehen Ihnen keine Kosten. Mit den Musterklägern sollen Vereinbarungen abgeschlossen werden, dass die Kosten aus der Insolvenzmasse getragen werden.
4. Wann ist mit einem Abschluss der Musterprozess und einer abschließenden Prüfung der Forderungen zu rechnen?
Bei den Musterprozessen handelt es sich um reguläre Rechtsstreite, die erforderlichenfalls über mehrere gerichtliche Instanzen geführt werden. Es ist daher mit einer mehrjährigen Dauer zu rechnen. Eine genaue Prognose ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Ich möchte Sie bitten von Sachstandsanfragen abzusehen. Die Information erfolgt über das Gläubigerinformationssystem. Der nächste Sachstandsbericht wird dort im November 2026 eingestellt.
5. Kann ich als Musterkläger an dem Procedere mitwirken?
Sollten Sie Interesse haben als Musterkläger mitzuwirken, informieren Sie uns bitte per E-Mail (cehatrol@wallnerweiss.de). Eine abschließende Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses.
6. Warum wurde meine Forderung bestritten, obwohl zu meinen Gunsten bereits ein obsiegendes Urteil vorliegt?
Unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen sind nach Möglichkeit bei der Forderungsprüfung bereits berücksichtigt worden. Sollten dies in Ihren Fall (ggf. irrtümlich) nicht erfolgt sein, bitten wir um entsprechende Information und Übersendung einer Kopie der Entscheidung.
7. Was sind die konkreten Gründe für das Bestreiten der Forderungen und wo bestehen die rechtlichen Unsicherheiten?
In diesem Insolvenzverfahren wurden insbesondere Forderungen, die auf den nachfolgend aufgeführten (möglichen) Anspruchsgrundlagen basieren, zunächst vorläufig bestritten:
- Forderungen auf Rückzahlung von Einzahlungen auf Geschäftsanteile
- High Performance Production (HPP)
- Invest 12/12
- Energiepool Strom
- Genossenschaftliches KfZ
- Konjunkturhilfe
- Genossenschaftliches Wohnen
- Brieftaschenbeträge
- Plan 900
- IR-Heizung
Zu unterscheiden ist daher zunächst einmal zwischen der Rückforderung von Einzahlungen auf Geschäftsanteile sowie Forderungen aus den von der Schuldnerin aufgelegten Programmen.
a. Rückforderung von Einzahlungen auf Geschäftsanteile
Grundsätzlich nehmen Genossenschaftsmitglieder mit ihren Geschäftsanteilen am Schicksal der wirtschaftlichen Entwicklung der Genossenschaft teil und erhalten im Falle der Kündigung der Geschäftsanteile eine Abfindung, die sich am Genossenschaftskapital orientiert. Nur ausnahmsweise können Einzahlungen auf Geschäftsanteile unmittelbar zurückgefordert werden.
In Falle von CEHATROL wurden hinsichtlich der Rückzahlung geleisteter Einlagen verschiedene Ansätze geltend gemacht. So liegt ein Beschluss des Kammergerichts vor, der den Erwerb von Genossenschaftsanteilen als Darlehensgewährung einstuft, da die Auszahlung von Erträgen aus etwaigen Programmen zugeordneter Genossenschaftsanteile eklatant dem Genossenschaftsrecht widerspricht. Ein landgerichtliches Urteil sowie ein richterlicher Hinweisbeschluss kommen hingegen zu dem Ergebnis, dass die Beitritte zur Genossenschaft unwirksam waren. So soll u. a. das erforderliche Schriftformerfordernis gem. § 15 Abs. 1 S. 1 GenG nicht eingehalten worden sein. Teilweise wird auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung angenommen. Das Amtsgericht Charlottenburg geht in einem Beschluss davon aus, dass den Anlegern ein Rückzahlungsanspruch gem. § 817 S. 1 BGB zusteht, da ein sittenwidriges Schneeballsystem vorliegt.
Es ist zudem unklar, ob eine Unterscheidung zwischen dem Basisgeschäftsanteil und den programmbezogenen Geschäftsanteilen zu erfolgen hat und wie das ggf. gezahlte Agio zu beurteilen ist. Weitere erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen im Hinblick auf die Behandlung von Geschäftsanteilen, die z. B. im Rahmen von Programmen wie „Plan 900“ erworben wurden und auf die keine unmittelbare Einzahlung erfolgte.
b. Ansprüche aus Programmen
Den von der Schuldnerin aufgelegten Programmen ist gemein, dass diese Vorauszahlungen der teilnehmenden Mitglieder vorsahen und Auszahlungen/Leistungen für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen waren. Aus den einzelnen Programmen wurden keine oder nur unzureichende Erlöse erzielt. Auszahlungen wurden in der Regel aus Neueinzahlungen finanziert. Es finden sich daher in allen Programmen typische Anzeichen für sittenwidrige „Schneeballsysteme“, sodass im Rahmen der Musterprozesse geklärt werden soll, ob überhaupt Ansprüche aus diesen Programmen hergeleitet werden können und es sich nicht nur um sog. „Scheinerträge“ handelt.
Weitere Informationen zu WallnerWeiß unter » wallnerweiss.de